Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-12-07, 10 Sa 995/17

10 Sa 995/17Tribunal du travail7 déc. 2018

Regest

1. Die zwischen dem Bundesarbeitgeberband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge stellen jeweils sog. Einheitstarifverträge und keine sog. mehrgliedrigen Tarifverträge dar. 2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieses Tarifwerk setzt deshalb nicht voraus, dass die Bezugnahmeklausel eine transparente Kollisionsregel enthält. 3. Enthält die Bezugnahmeklausel gleichwohl eine Kollisionsregel und genügt diese nicht den Transparenzanforderungen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Bezugnahme zur Folge, sofern die Kollisionsregel nach AGB-rechtlichen Grundsätzen (sog. Blue-Pencil-Test) gestrichen werden kann.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 995/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-07

Aktenzeichen: 10 Sa 995/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1207.10SA995.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG

Leitsätze

  1. Die zwischen dem Bundesarbeitgeberband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge stellen jeweils sog. Einheitstarifverträge und keine sog. mehrgliedrigen Tarifverträge dar.

  2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieses Tarifwerk setzt deshalb nicht voraus, dass die Bezugnahmeklausel eine transparente Kollisionsregel enthält.

  3. Enthält die Bezugnahmeklausel gleichwohl eine Kollisionsregel und genügt diese nicht den Transparenzanforderungen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Bezugnahme zur Folge, sofern die Kollisionsregel nach AGB-rechtlichen Grundsätzen (sog. Blue-Pencil-Test) gestrichen werden kann.

Tenor

I.Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.11.2017 - 5 Ca 3581/15 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn in Höhe von € 10.108,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 7.915,54 seit dem 01.01.2013 aus € 2.185,90 seit dem 01.01.2014 und aus € 6,63 seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 zu zahlen.

II.Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%.

IV.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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