Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-22, 13 Ta 442/17

13 Ta 442/17Tribunal du travail22 nov. 2018

Regest

1. Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG aus dieser aus (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Hierdurch kommt es - ohne Liquidation - zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 - V ZB 10/18 - DB 2018, 2298). 2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH 15.03.2004 - II ZR 247/01 - DB 2004, 1258). 3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach § 727 ZPO die Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den früheren Kommanditisten möglich. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 442/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-22

Aktenzeichen: 13 Ta 442/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1122.13TA442.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: ZPO § 727

Leitsätze

  1. Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG aus dieser aus (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Hierdurch kommt es - ohne Liquidation - zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 - V ZB 10/18 - DB 2018, 2298).
  2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH 15.03.2004 - II ZR 247/01 - DB 2004, 1258).
  3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach § 727 ZPO die Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den früheren Kommanditisten möglich. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25.09.2017 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.09.2017 - 3 Ca 1631/10 lev - aufgehoben.

Das Arbeitsgericht wird nach § 572 Abs. 3 ZPO angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Titelumschreibung auf den Antragsgegner vorzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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