4 Ta 466/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-03-19, 4 Ta 466/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-03-19, 4 Ta 466/17
4 Ta 466/17Tribunal du travail19 mars 2018
Regest
1. Ob Streit oder Ungewissheit über ein anderweitiges Rechtsverhältnis iSv. Nr. 1000 VV-RVG bestand, über das ein gerichtlicher Vergleich eine Regelung getroffen hat, kann von den Parteien des Vergleichs nicht mit bindender Wirkung für die Streitwertfestsetzung "vereinbart" werden. Dies ist vielmehr für die Streitwertfestsetzung jeweils nach objektiven Maßstäben festzustellen. 2. Die Gewährung einer Outplacement-Beratung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn über einen Rechtsanspruch gerade in Bezug auf die Outplacement-Beratung Streit oder Ungewissheit bestand. Auch in diesem Fall führt die Regelung allerdings nicht zu einem Mehrwert, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Outplacement-Beratung den dafür vorgesehenen Betrag beanspruchen kann; in diesem Fall handelt es sich der Sache nach um eine Erhöhung der Abfindung iSv. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. 3. Zur Frage, unter welchen Umständen eine - auch verschlechternde - Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG auch noch nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 466/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-19
Aktenzeichen: 4 Ta 466/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0319.4TA466.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 63 Abs. 3, 68 GKG; § 32 RVG; Nr. 1000 VV-RVG; §§ 415, 416 ZPO
Leitsätze
-
Ob Streit oder Ungewissheit über ein anderweitiges Rechtsverhältnis iSv. Nr. 1000 VV-RVG bestand, über das ein gerichtlicher Vergleich eine Regelung getroffen hat, kann von den Parteien des Vergleichs nicht mit bindender Wirkung für die Streitwertfestsetzung "vereinbart" werden. Dies ist vielmehr für die Streitwertfestsetzung jeweils nach objektiven Maßstäben festzustellen.
-
Die Gewährung einer Outplacement-Beratung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn über einen Rechtsanspruch gerade in Bezug auf die Outplacement-Beratung Streit oder Ungewissheit bestand. Auch in diesem Fall führt die Regelung allerdings nicht zu einem Mehrwert, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Outplacement-Beratung den dafür vorgesehenen Betrag beanspruchen kann; in diesem Fall handelt es sich der Sache nach um eine Erhöhung der Abfindung iSv. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
-
Zur Frage, unter welchen Umständen eine - auch verschlechternde - Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG auch noch nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.10.2017 teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert des gerichtlichen Vergleichs vom 30.08.2017 wird auf 37.222,28 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.