Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-07-24, 4 Ta 31/17

4 Ta 31/17Tribunal du travail24 juil. 2017

Regest

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3). Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 31/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-24

Aktenzeichen: 4 Ta 31/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0724.4TA31.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 39, 40, 42, 45 GKG; 32 RVG

Leitsätze

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3).

Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.01.2017 - 1 Ca 6696/16 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.411,00 € und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 wird abweichend auf 22.175,55 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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