6 Sa 172/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-07-07, 6 Sa 172/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-07-07, 6 Sa 172/17
6 Sa 172/17Tribunal du travail7 juil. 2017
Regest
1.Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten sowie nach Eintritt in den Ruhestand den Betriebsrentnern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so handelt es sich für die Zeit des Ruhestandes um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch betreffend die Ehegatten der Betriebsrentner. 2.Die jahrzehntelang tatsächliche Handhabung im konkreten Fall führte unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dazu, dass es sich um eine be-triebsvereinbarungsoffene Regelung handelte. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Gewährung auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich. 3.Die erfolgte Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung war für die aktiven Arbeitnehmer wirksam. Sie wirkt auch zu Lasten von Arbeitnehmern, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. 4.Soweit die kostenlose Nutzung des Nahverkehrs für die Zeit ab dem Ruhestand eine Leistung der betriebliche Altersversorgung ist, ist ein Eingriff in die dahingehenden Anwartschaften nur nach den Grundsätzen der Drei-Stufen-Theorie zulässig. Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 172/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-07
Aktenzeichen: 6 Sa 172/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0707.6SA172.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG, § 125 BGB, § 126 BGB
Leitsätze
1.Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten sowie nach Eintritt in den Ruhestand den Betriebsrentnern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so handelt es sich für die Zeit des Ruhestandes um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch betreffend die Ehegatten der Betriebsrentner.
2.Die jahrzehntelang tatsächliche Handhabung im konkreten Fall führte unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dazu, dass es sich um eine be-triebsvereinbarungsoffene Regelung handelte. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Gewährung auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
3.Die erfolgte Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung war für die aktiven Arbeitnehmer wirksam. Sie wirkt auch zu Lasten von Arbeitnehmern, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden.
4.Soweit die kostenlose Nutzung des Nahverkehrs für die Zeit ab dem Ruhestand eine Leistung der betriebliche Altersversorgung ist, ist ein Eingriff in die dahingehenden Anwartschaften nur nach den Grundsätzen der Drei-Stufen-Theorie zulässig. Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.
Tenor
| I. | Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.09.2016 - AZ: 4 Ca 1536/16 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, Frau F.-N. I., ab dem 01.04.2018 ein Ticket 1000 der Preisstufe B des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) lebenslang zu gewähren, solange die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben. |
|---|---|
| 2. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. |
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen. |
| IV. | Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. |
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