Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-06-02, 6 Sa 111/17

6 Sa 111/17Tribunal du travail2 juin 2017

Regest

1.Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnisses von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden. 2.Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber und den Zeiten danach zu differenzieren.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 111/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-02

Aktenzeichen: 6 Sa 111/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0602.6SA111.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 5 Abs. 2 S. 2 BetrAVG

Leitsätze

1.Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnisses von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.

2.Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber und den Zeiten danach zu differenzieren.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2016 - Az.: 12 Ca 1574/16 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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