4 Sa 321/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-02, 4 Sa 321/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-02, 4 Sa 321/14
4 Sa 321/14Tribunal du travail2 juil. 2014
Regest
1) Zur Frage, ob es dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn ein wegen Stillegung des Betriebes vereinbarter Sozialplan solche Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen. 2) Zur Frage, ob es den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn eine neben dem Sozialplan gesondert abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Sonderprämie bei streitloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses solche Arbeitnehmer von ihrem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 321/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-02
Aktenzeichen: 4 Sa 321/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0702.4SA321.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 75 I BetrVG; Art. 3 I GG
Leitsätze
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Zur Frage, ob es dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn ein wegen Stillegung des Betriebes vereinbarter Sozialplan solche Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen.
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Zur Frage, ob es den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn eine neben dem Sozialplan gesondert abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Sonderprämie bei streitloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses solche Arbeitnehmer von ihrem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen.
Tenor
Die Berufungen der Parteien werden unter Einschluss der Hilfs-
widerklagen und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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