16 Sa 214/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-01, 16 Sa 214/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-07-01, 16 Sa 214/14
16 Sa 214/14Tribunal du travail1 juil. 2014
Regest
1. § 15 Ziffer 2.1 RTV enthält eine von § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG abweichende Regelung. 2. § 15 Ziffer 2.1 RTV ist für den Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht anwendbar. Die Regelung, wonach Verdiensterhöhungen nur anteilig unter Anwendung des reinen Referenzprinzips zu berücksichtigen sind, verstößt insoweit gegen §§ 13, 1 BUrlG und gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie. 3. § 6 Ziffer 2 RTV, wonach die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des Referenzprinzips ermittelt wird, ist hingegen wirksam.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 214/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-01
Aktenzeichen: 16 Sa 214/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0701.16SA214.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 11 Abs. 1 S. 2, 13, 1 BUrlG; §§ 15 Ziffer 2.1, § 6 Ziffer 2 Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV); Artikel 7 RL 2003/88/EG "Arbeitszeitrichtlinie"
Leitsätze
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§ 15 Ziffer 2.1 RTV enthält eine von § 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG abweichende Regelung.
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§ 15 Ziffer 2.1 RTV ist für den Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht anwendbar. Die Regelung, wonach Verdiensterhöhungen nur anteilig unter Anwendung des reinen Referenzprinzips zu berücksichtigen sind, verstößt insoweit gegen §§ 13, 1 BUrlG und gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie.
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§ 6 Ziffer 2 RTV, wonach die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des Referenzprinzips ermittelt wird, ist hingegen wirksam.
Tenor
I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2013 - 13 Ca 3905/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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