Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-01-30, 11 Sa 533/13

11 Sa 533/13Tribunal du travail30 janv. 2014

Regest

1. Sowohl die rechtskräftige Abweisung einer offenen als auch einer verdeckten Teilklage stehen der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen der gleichen Art aus demselben Sachverhalt wegen einer anderweitigen Rechtskraft nicht entgegen. Die Rechtskraft der Teilklage umfasst nur den geltend gemachten Anspruch in dem durch die offene oder verdeckte Teilklage geltend gemachten Umfang. 2. Der aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährte Bonus ist auch in negativen Geschäftsjahren zu zahlen, wenn die Bonusregelung nach einem Ist/Ist-Vergleich erfolgt. In diesem Fall kann auch die Rückführung von Verlusten selbst bei einem fortbestehenden negativen Ergebnis zu einer Bonuszahlung führen (a.A.: LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2006 - 6 Sa 1225/11).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 533/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-30

Aktenzeichen: 11 Sa 533/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0130.11SA533.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 322 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Sowohl die rechtskräftige Abweisung einer offenen als auch einer verdeckten Teilklage stehen der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen der gleichen Art aus demselben Sachverhalt wegen einer anderweitigen Rechtskraft nicht entgegen. Die Rechtskraft der Teilklage umfasst nur den geltend gemachten Anspruch in dem durch die offene oder verdeckte Teilklage geltend gemachten Umfang.

  2. Der aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährte Bonus ist auch in negativen Geschäftsjahren zu zahlen, wenn die Bonusregelung nach einem Ist/Ist-Vergleich erfolgt. In diesem Fall kann auch die Rückführung von Verlusten selbst bei einem fortbestehenden negativen Ergebnis zu einer Bonuszahlung führen (a.A.: LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2006 - 6 Sa 1225/11).

Tenor

1.Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2013 werden zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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