12 Sa 602/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-09-18, 12 Sa 602/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-09-18, 12 Sa 602/13
12 Sa 602/13Tribunal du travail18 sept. 2013
Regest
1.Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält, und vier Anlagen, so wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage - der Dienstwagenvereinbarung - nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte (Abgrenzung zu KG Berlin 25.01.1999 - 8 U 2822/97, juris). 2.Die Berufung auf den Formverstoß verstieß nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 3.Die Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann im Regelfall nicht als Kündigung ausgelegt werden (Anschluss an BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77, DB 1979, 1991).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 602/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-18
Aktenzeichen: 12 Sa 602/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0918.12SA602.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 14 Abs. 4, 16, 17 TzBfG, §§ 126 Abs. 2, 139, 242, 293, 294, 295, 615 BGB; § 17a GVG
Leitsätze
1.Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält, und vier Anlagen, so wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage - der Dienstwagenvereinbarung - nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte (Abgrenzung zu KG Berlin 25.01.1999 - 8 U 2822/97, juris).
2.Die Berufung auf den Formverstoß verstieß nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
3.Die Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann im Regelfall nicht als Kündigung ausgelegt werden (Anschluss an BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77, DB 1979, 1991).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.03.2013 - 4 Ca 95/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Befristungsabrede zum 31.12.2012 geendet hat.
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.966,66 Euro brutto abzüglich 4.113,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro brutto seit dem 01.02.2013 sowie auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu
40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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