9 TaBV 33/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-07-29, 9 TaBV 33/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-07-29, 9 TaBV 33/13
9 TaBV 33/13Tribunal du travail29 juil. 2013
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBV 33/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-29
Aktenzeichen: 9 TaBV 33/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0729.9TABV33.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2013 - Az.: 7 BV 152/12 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a)Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften in ihrem Betrieb in F.. einzustellen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates zu erhalten, diese durch das Arbeitsgericht ersetzt zu haben oder die Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG nach entsprechender Unterrichtung des Betriebsrates als vorläufig durchgeführt zu haben.
b)Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer der Betriebe L. oder N. in den Betrieb F.. zu versetzen oder Mitarbeiter des Betriebes in F.. auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen, soweit die Versetzung die Zeitdauer von einem Monat überschreiten soll, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates zu erhalten, diese durch das Arbeitsgericht ersetzt zu haben oder die Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG nach entsprechender Unterrichtung des Betriebsrates als vorläufig durchgeführt zu haben.
c)Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer a)+b) wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 € angedroht.
d)Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2.Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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