12 TaBV 49/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-31, 12 TaBV 49/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-05-31, 12 TaBV 49/13
12 TaBV 49/13Tribunal du travail31 mai 2013
Regest
1.Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 2.Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen. 3.Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, juris). 4.Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 49/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-31
Aktenzeichen: 12 TaBV 49/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0531.12TABV49.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 9 Abs. 5, 11 Abs. 4, 89 Abs. 3, 98 Abs. 2 ArbGG, §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO
Leitsätze
1.Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.
2.Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen.
3.Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, juris).
4.Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.
Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2013 - 3 BV 19/13 - wird als unzulässig verworfen.
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