6 Sa 487/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 6 Sa 487/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 6 Sa 487/12
6 Sa 487/12Tribunal du travail22 mars 2013
Regest
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. 3. Die bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Personalratsmitglieder nehmen nicht am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 S.3 SGB V teil. Diese Norm findet keine Anwendung, da Personalratsmitglieder keine unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sind.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 487/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: 6 Sa 487/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0322.6SA487.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 155 Abs.1 S.2 u. Abs.4 S.9 SGB V, § 164 Abs.3 S.3 u. Abs.4 S.1 SGB V, § 15 Abs.4 KSchG
Leitsätze
-
Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.
-
Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes.
-
Die bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Personalratsmitglieder nehmen nicht am Unterbringungsverfahren gemäß § 164 Abs.3 S.3 SGB V teil. Diese Norm findet keine Anwendung, da Personalratsmitglieder keine unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V sind.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2012 - AZ: 5 Ca 54/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.