Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-13, 9 TaBVGa 5/13

9 TaBVGa 5/13Tribunal du travail13 mars 2013

Regest

Leitsatz: - Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen. - Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt. - Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 TaBVGa 5/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 9 TaBVGa 5/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0313.9TABVGA5.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 83 Abs. 3 ArbGG

Leitsätze

Leitsatz:

  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl sind die Wahlvorstände anderer betrieblicher Organisationseinheiten - hier: unselbständige Betriebsteile - nicht zu beteiligen.

  • Ein Wahlabbruch kommt nur in Betracht, wenn der Wahl des Betriebsrates voraussichtlich nichtig sein würde. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine regelmäßige Betriebsratswahl handelt.

  • Eine Betriebsratswahl ist nur in einigen Ausnahmefällen nichtig. Insbesondere ist es denkbar, dass der Wahlvorstand bei der Beurteilung der betrieblichen Strukturen zu einer anderen Einschätzung gelangt, als bei der vorausgegangenen Wahl, solange nicht ein offensichtlicher Missbrauch und Verkennung der Strukturen vorliegt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mönchengladbach vom 06.03.2013 - Az.: 1 BVGa 1/13 werden zurückgewiesen.

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