Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-08, 6 Sa 1328/12

6 Sa 1328/12Tribunal du travail8 mars 2013

Regest

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch. 2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet. 3. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1328/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-08

Aktenzeichen: 6 Sa 1328/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0308.6SA1328.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Gesetz, Tarifnormen o.ä.: § 155 Abs.1 S.2 SGB V, § 155 Abs.4 S.9 SGB V, § 164 Abs.4 S.1 SGB V, § 96 Abs.3 S.1 SGB IX, § 15 Abs.4 KSchG

Leitsätze

  1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.

  2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet.

  3. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2012 - AZ: 13 Ca 7277/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2.) des angefochtenen Urteils zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1) als Sachbearbeiter im Bereich Leistungswesen weiter zu beschäftigen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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