Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-20, 4 Sa 1541/12

4 Sa 1541/12Tribunal du travail20 févr. 2013

Regest

1.Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP. 2. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist. 3. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt. 4. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags. 5. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1541/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: 4 Sa 1541/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0220.4SA1541.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 10 IV, 9 Nr. 2 ArbGG; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 242 BGB

Leitsätze

1.Einzelfall einer "Equalpay"-Forderung aus dem Streitzeitraum 2008 - 2009 bei Vereinbarung des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP.

  1. Zur Frage, ob der allgemeinverbindliche RahmenTV des Gebäudereinigerhandwerks als Tarifvertrag i. S. des § 9 Nr. 2 AÜG anzusehen ist.

  2. Eine Pauschalleistung für Verpflegungsmehraufwand von Leiharbeitnehmern bleibt bei der Berechnung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt, sofern sie sich nicht als verschleiertes Arbeitsentgelt darstellt.

  3. Zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Geltung eines anderen als des formularmäßig vereinbarten Tarifvertrags.

  4. Angemessenheitskontrolle einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16.08.2012 - 1 Ca 2659/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.866,72 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, für die zweite Instanz der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

IV.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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