Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-30, 12 TaBV 107/12

12 TaBV 107/12Tribunal du travail30 janv. 2013

Regest

1.Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der sich keine absolute Gehaltsobergrenze entnehmen lässt. 2.Auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass sie die Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung unterlässt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 107/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-30

Aktenzeichen: 12 TaBV 107/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0130.12TABV107.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 3 ArbGG; §§ 23 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

1.Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der sich keine absolute Gehaltsobergrenze entnehmen lässt.

2.Auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass sie die Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung unterlässt.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.09.2012 - 3 BV 27/12 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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