Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-09-24, 9 Sa 1014/12

9 Sa 1014/12Tribunal du travail24 sept. 2012

Regest

1. Ist in einem Kündigungsverfahren entschieden, dass eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die in einem Prozess geprüft worden sind. Für den Verbrauch ist entscheidend, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorwurf im Verhältnis zum Erstprozess um einen neuen Kündigungssachverhalt handelt. Es reicht auch ein wesentlich anderer Sachverhalt aus. 2. Eine erlaubte und erwünschte Strafanzeige kann regelmäßig nicht zu zivilrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen. Erforderlich ist aber stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab der praktischen Konkordanz.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1014/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-24

Aktenzeichen: 9 Sa 1014/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0924.9SA1014.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Ist in einem Kündigungsverfahren entschieden, dass eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die in einem Prozess geprüft worden sind. Für den Verbrauch ist entscheidend, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorwurf im Verhältnis zum Erstprozess um einen neuen Kündigungssachverhalt handelt. Es reicht auch ein wesentlich anderer Sachverhalt aus.

  2. Eine erlaubte und erwünschte Strafanzeige kann regelmäßig nicht zu zivilrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen. Erforderlich ist aber stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab der praktischen Konkordanz.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6.10.2011 abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.04.2005 (Anlage K 7) aufgelöst worden ist.

2.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Die Revision wird zugelassen.

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