Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-30, 6 Sa 480/11

6 Sa 480/11Tribunal du travail30 mars 2012

Regest

I. Auf die Anpassungsentscheidung gemäß § 9 Abs.2 der Leistungsordnung (LO) des Essener Verbandes in den Fassungen vom 01.01.2004 und 01.01.2009 finden die Grundsätze des § 16 Abs.1 BetrAVG mit der Maßgabe Anwendung, dass nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens abgestellt wird, sondern eine unternehmensübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat. II. Eine betriebliche Übung kann dazu führen, dass ein Anspruch entsteht, jährlich eine Anpassungsprüfung der Betriebsrenten vorzunehmen. Besteht eine solche betriebliche Übung, so ist es ermessensfehlerhaft, wenn ein vollständiger Teuerungsausgleich mit der Begründung unterbleibt, der Betriebsrentner stünde sich nicht schlechter als bei einer Anpassung der Betriebsrente im Dreijahresturnus des § 16 Abs.1 BetrAVG. III. Es ist unzulässig, im Rahmen der Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs.2 LO bzw. § 16 BetrAVG eine statistisch höhere Lebenserwartung der Rentenempfänger des Essener Verbandes im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bevölkerung zu berücksichtigen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 480/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-30

Aktenzeichen: 6 Sa 480/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0330.6SA480.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG

Leitsätze

I. Auf die Anpassungsentscheidung gemäß § 9 Abs.2 der Leistungsordnung (LO) des Essener Verbandes in den Fassungen vom 01.01.2004 und 01.01.2009 finden die Grundsätze des § 16 Abs.1 BetrAVG mit der Maßgabe Anwendung, dass nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens abgestellt wird, sondern eine unternehmensübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat. II. Eine betriebliche Übung kann dazu führen, dass ein Anspruch entsteht, jährlich eine Anpassungsprüfung der Betriebsrenten vorzunehmen. Besteht eine solche betriebliche Übung, so ist es ermessensfehlerhaft, wenn ein vollständiger Teuerungsausgleich mit der Begründung unterbleibt, der Betriebsrentner stünde sich nicht schlechter als bei einer Anpassung der Betriebsrente im Dreijahresturnus des § 16 Abs.1 BetrAVG. III. Es ist unzulässig, im Rahmen der Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs.2 LO bzw. § 16 BetrAVG eine statistisch höhere Lebenserwartung der Rentenempfänger des Essener Verbandes im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bevölkerung zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2011 - AZ: 14 Ca 7164/10 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Rechtskraft dieser Entscheidung eine rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 778,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen und für den Kläger nicht zugelassen.

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