Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-14, 2 Ta 83/12

2 Ta 83/12Tribunal du travail14 mars 2012

Regest

Uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist führen nicht zur Streitwerterhöhung, wenn in einem Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird und eine Ausgleichsklausel über "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" vereinbart wird. Hinweis: Anmerkung von Dr. W. Gravenhorst in juris PR-ArbG 30/2012 Nr. 5.; anders noch in juris PR-ArbG 45/2006 Nr. 4 zu LAG Nürnberg vom 14.07.2006 - 6 Ta 108/06 -?

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 83/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-14

Aktenzeichen: 2 Ta 83/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0314.2TA83.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 32 I RVG, 45 I u. IV GKG

Leitsätze

Uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist führen nicht zur Streitwerterhöhung, wenn in einem Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird und eine Ausgleichsklausel über "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" vereinbart wird.

Hinweis: Anmerkung von Dr. W. Gravenhorst in juris PR-ArbG 30/2012 Nr. 5.; anders noch in juris PR-ArbG 45/2006 Nr. 4 zu LAG Nürnberg vom 14.07.2006 - 6 Ta 108/06 -?

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Gravenhorst u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.292,05 €, für den Vergleich auf 49.723,47 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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