5 Sa 672/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11
5 Sa 672/11Tribunal du travail8 sept. 2011
Regest
1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. 2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 672/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 5 Sa 672/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0908.5SA672.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 69, 85, 90 Abs. 2 a SGB IX
Leitsätze
-
Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich.
-
Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 - 7 Ca 762/11- wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.