Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 5 Sa 672/11

5 Sa 672/11Tribunal du travail8 sept. 2011

Regest

1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. 2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 672/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 5 Sa 672/11

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0908.5SA672.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 69, 85, 90 Abs. 2 a SGB IX

Leitsätze

  1. Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich.

  2. Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 - 7 Ca 762/11- wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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