5 Sa 416/11•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-07, 5 Sa 416/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-07, 5 Sa 416/11
5 Sa 416/11Tribunal du travail7 juil. 2011
Regest
1) Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 findet keine Anwendung. 2) Für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezieht, entstehen keine gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 416/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-07
Aktenzeichen: 5 Sa 416/11
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0707.5SA416.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 7 BUrlG, RL 93/104/EG, Art. 9 IAO-Übereinkommen Nr. 132
Leitsätze
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Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 findet keine Anwendung.
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Für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezieht, entstehen keine gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Tenor
1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Solingen vom 27.01.2011 - 1 Ca 1578/10
lev - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.249,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2)Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 7/10, die Beklagte zu 3/10; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13/25, die Beklagte zu 12/25.
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