Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2011-04-07, 2 Ta 767/10

2 Ta 767/10Tribunal du travail7 avr. 2011

Regest

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen. 2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ta 767/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: 2 Ta 767/10

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2011:0407.2TA767.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 23 III 2, 33 I RVG; § 5 III BetrVG

Leitsätze

  1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen.

  2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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