Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-13, 17 Sa 469/09

17 Sa 469/09Tribunal du travail13 oct. 2009

Regest

1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält. 2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88). 3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 469/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-13

Aktenzeichen: 17 Sa 469/09

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:1013.17SA469.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

  1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält.

  2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88).

  3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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