4 Sa 80/09•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 80/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-08-19, 4 Sa 80/09
4 Sa 80/09Tribunal du travail19 août 2009
Regest
1. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 2.Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 80/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: 4 Sa 80/09
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0819.4SA80.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 5, 8 TV-Ärzte KF
Leitsätze
- Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.
2.Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.11.2008 wird teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.651,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 17,61%, die Klägerin zu 82,39 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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