Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-27, 2 Sa 1718/08

2 Sa 1718/08Tribunal du travail27 mai 2009

Regest

Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten" wahrnimmt. Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1718/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-27

Aktenzeichen: 2 Sa 1718/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0527.2SA1718.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40

Leitsätze

Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten" wahrnimmt.

Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 - 12 Ca 3912/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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