8 TaBV 76/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-17, 8 TaBV 76/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-17, 8 TaBV 76/08
8 TaBV 76/08Tribunal du travail17 mars 2009
Regest
1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 ABs. 3 ArbGG beteiligt. 2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 ABs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 76/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-17
Aktenzeichen: 8 TaBV 76/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0317.8TABV76.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 83 Arb Abs. 2 ArbGG, 118 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
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Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 ABs. 3 ArbGG beteiligt.
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Zu den Anforderungen, die nach § 118 ABs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.
Tenor
- Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2006 - Az. 3 BV 3/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass auf das Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus in Essen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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