Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-05, 5 Sa 1626/08

5 Sa 1626/08Tribunal du travail5 mars 2009

Regest

1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal). 2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1626/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-05

Aktenzeichen: 5 Sa 1626/08

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2009:0305.5SA1626.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 17 KschG, 111, 113 BetrVG

Leitsätze

  1. Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal).

  2. Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).

Tenor

1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.09.2008 - 4 Ca

697/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3)Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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