14 Sa 1034/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-03, 14 Sa 1034/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-03, 14 Sa 1034/08
14 Sa 1034/08Tribunal du travail3 nov. 2008
Regest
1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern fehlt. Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Dienstleistungen wie Personalverwaltung und Vergütungsabrechnung durch ein Unternehmen für die gesamte Firmengruppe erbracht werden und zudem eine Personenidentität in der Unternehmensleitung besteht (im Anschluss an BAG, Urteil v. 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - juris). 2. Der Unwirksamkeitsgrund der Treuwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung gem. § 242 BGB kann noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren erster Instanz seine Hinweispflicht gem. § 6 Satz 2 KSchG verletzt hat. 3. Nach der Neufassung des § 6 KSchG hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen Verletzung der Hinweispflicht an die erste Instanz zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst über den erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten anderen Unwirksamkeitsgrund zu entscheiden. 4. Eine ordentliche Kündigung ist gem. § 242 BGB rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969). Zuvor ausgesprochene Abmahnungen können die Auswahlentscheidung in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn die Beanstandungen eindeutig nicht gravierend waren (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.08.2003, AP Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 1034/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-03
Aktenzeichen: 14 Sa 1034/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1103.14SA1034.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 6, 23 Abs. 1 KSchG, § 242 BGB, § 1 BetrVG
Leitsätze
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Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern fehlt. Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Dienstleistungen wie Personalverwaltung und Vergütungsabrechnung durch ein Unternehmen für die gesamte Firmengruppe erbracht werden und zudem eine Personenidentität in der Unternehmensleitung besteht (im Anschluss an BAG, Urteil v. 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - juris).
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Der Unwirksamkeitsgrund der Treuwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung gem. § 242 BGB kann noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren erster Instanz seine Hinweispflicht gem. § 6 Satz 2 KSchG verletzt hat.
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Nach der Neufassung des § 6 KSchG hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen Verletzung der Hinweispflicht an die erste Instanz zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst über den erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten anderen Unwirksamkeitsgrund zu entscheiden.
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Eine ordentliche Kündigung ist gem. § 242 BGB rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969). Zuvor ausgesprochene Abmahnungen können die Auswahlentscheidung in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn die Beanstandungen eindeutig nicht gravierend waren (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.08.2003, AP Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.06.2008 - 4 Ca 266/08 - abgeändert.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 nicht aufgelöst wird.Die Kosten des ersten Rechtszuges werden - bei einem Gerichtsgebührenwert von 17.728,-- € - dem Kläger zu 5/18 und der Beklagten zu 13/18 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsgebührenwert für den zweiten Rechtszug wird auf 8.298,-- € festgesetzt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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