10 Sa 1016/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-31, 10 Sa 1016/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-31, 10 Sa 1016/08
10 Sa 1016/08Tribunal du travail31 oct. 2008
Regest
1.: Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag 2.: Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chfarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1016/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-31
Aktenzeichen: 10 Sa 1016/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1031.10SA1016.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
1.: Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag
2.: Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chfarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.05.2008 - 6 Ca 242/08 - wird zurückgewiesen.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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