7 TaBV 85/08•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-22, 7 TaBV 85/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-22, 7 TaBV 85/08
7 TaBV 85/08Tribunal du travail22 oct. 2008
Regest
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 85/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-22
Aktenzeichen: 7 TaBV 85/08
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:1022.7TABV85.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letzlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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