7 Sa 127/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-20, 7 Sa 127/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-20, 7 Sa 127/07
7 Sa 127/07Tribunal du travail20 août 2008
Regest
1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht nach dem Eingang weiterer Informationen durch den Betriebsveräußerer noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung des Rechts, den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu erklären, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließen kann. 2. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kommt der Erhebung oder Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung grundsätzlich kein Erklärungswert hinsichtlich der Frage zu, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden soll oder nicht. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, so nimmt er damit lediglich das rechtliche Risiko in Kauf, dass sein Arbeitsverhältnis zum Erwerber - so dieser sein Arbeitgeber geworden sein sollte - durch die nicht angegriffene Kündigung beendet ist. 3. Geht ein Arbeitnehmer nach Erklärung des Widerspruchs ein neues Arbeitsverhältnis ein, so handelt er - insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB - in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. In diesem Fall kann aus dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitnehmer habe keinen Rückkehrwillen und "verdiene" den Schutz des § 613 a BGB nicht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 127/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-20
Aktenzeichen: 7 Sa 127/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0820.7SA127.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
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Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht nach dem Eingang weiterer Informationen durch den Betriebsveräußerer noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung des Rechts, den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu erklären, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließen kann.
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Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kommt der Erhebung oder Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung grundsätzlich kein Erklärungswert hinsichtlich der Frage zu, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden soll oder nicht. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, so nimmt er damit lediglich das rechtliche Risiko in Kauf, dass sein Arbeitsverhältnis zum Erwerber - so dieser sein Arbeitgeber geworden sein sollte - durch die nicht angegriffene Kündigung beendet ist.
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Geht ein Arbeitnehmer nach Erklärung des Widerspruchs ein neues Arbeitsverhältnis ein, so handelt er - insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB - in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. In diesem Fall kann aus dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitnehmer habe keinen Rückkehrwillen und "verdiene" den Schutz des § 613 a BGB nicht.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.11.2006 - 5 Ca 924/06 lev - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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