9 Sa 1142/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-27, 9 Sa 1142/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-27, 9 Sa 1142/07
9 Sa 1142/07Tribunal du travail27 juin 2008
Regest
1. Eine Versorgungsordnung, nach der als Zusatzversorgung ein bestimmter Prozentsatz als Differenzbetrag zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt ist, enthält eine Regelungslücke, wenn die zur Zeit der Erteilung der Versorgungszusage geltende gesetzliche Regelung über die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Regelungsplan der Versorgungsordnung aufgenommen wurde, diese jedoch keine Regelung drüber enthält, was gelten soll, wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze "außerplanmäßig" anhebt. 2. Zur Anpassung der lückenhaften Versorgungsordnung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1142/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: 9 Sa 1142/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0627.9SA1142.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 133, 157 RGB, 112, 32 AVG, 159, 275 c SGB VI
Leitsätze
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Eine Versorgungsordnung, nach der als Zusatzversorgung ein bestimmter Prozentsatz als Differenzbetrag zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt ist, enthält eine Regelungslücke, wenn die zur Zeit der Erteilung der Versorgungszusage geltende gesetzliche Regelung über die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Regelungsplan der Versorgungsordnung aufgenommen wurde, diese jedoch keine Regelung drüber enthält, was gelten soll, wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze "außerplanmäßig" anhebt.
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Zur Anpassung der lückenhaften Versorgungsordnung.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 27.04.2007 - 2 Ca 143/07 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 188,91 € für jeden Monat, beginnend mit dem 01.03.2006 und endend mit dem 31.08.2007, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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