6 Sa 1809/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-29, 6 Sa 1809/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-29, 6 Sa 1809/07
6 Sa 1809/07Tribunal du travail29 avr. 2008
Regest
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -) 2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt. 3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts. Anmerkung: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 6 Sa 2199/07 6 Sa 2252/07 6 Sa 2256/07 6 Sa 148/08
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1809/07 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-29
Aktenzeichen: 6 Sa 1809/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2008:0429.6SA1809.07.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 5 BGB
Leitsätze
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Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -)
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Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
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Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.
Anmerkung:
Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008
6 Sa 2199/07
6 Sa 2252/07
6 Sa 2256/07
6 Sa 148/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.08.2007 - 3 Ca 213/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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