Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-12-12, 12 TaBVGa 8/07

12 TaBVGa 8/07Tribunal du travail12 déc. 2007

Regest

1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht. 2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBVGa 8/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-12

Aktenzeichen: 12 TaBVGa 8/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1212.12TABVGA8.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 2, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, §§ 935, 940 ZPO

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.

  2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2007 wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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