3 Sa 1388/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-30, 3 Sa 1388/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-10-30, 3 Sa 1388/07
3 Sa 1388/07Tribunal du travail30 oct. 2007
Regest
1. Die in § 101 II 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 II 1 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG v. 06.08.1997 - 7 AZR 156/96, AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979). 2. Nehmen die Parteien im Arbeitsvertrag mit einem Maskenbildner den NV-Bühne in Bezug und vereinbaren zugleich gem. § 1 III NV-Bühne, dass überwiegend künstlerische Tätigkeit erbracht wird, so bedarf es im Regelfall zur Feststellung der wirksamen Inbezugnahme des Tarifvertrages i.S.v. § 101 II 3 ArbGG einer weiteren Aufklärung des Umfangs der künstlerischen Zeitanteile nicht. 3. Mit der Regelung in § 1 III S. 2 NV-Bühne haben die Tarifvertragsparteien Maskenbildner nicht in einer ihre Befugnis aus Art. 9 III GG überschreitenden Weise dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch entzogen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1388/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-30
Aktenzeichen: 3 Sa 1388/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:1030.3SA1388.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 101 Abs. 2 ArbGG; §§ 1 Abs. 3, S. 3 Normalvertrag (NV) Bühne v. 15.10.2002; Art. 9 III GG
Leitsätze
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Die in § 101 II 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 II 1 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG v. 06.08.1997 - 7 AZR 156/96, AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979).
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Nehmen die Parteien im Arbeitsvertrag mit einem Maskenbildner den NV-Bühne in Bezug und vereinbaren zugleich gem. § 1 III NV-Bühne, dass überwiegend künstlerische Tätigkeit erbracht wird, so bedarf es im Regelfall zur Feststellung der wirksamen Inbezugnahme des Tarifvertrages i.S.v. § 101 II 3 ArbGG einer weiteren Aufklärung des Umfangs der künstlerischen Zeitanteile nicht.
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Mit der Regelung in § 1 III S. 2 NV-Bühne haben die Tarifvertragsparteien Maskenbildner nicht in einer ihre Befugnis aus Art. 9 III GG überschreitenden Weise dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch entzogen.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2007 - 7 Ca 1206/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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Streitwert: 14.154,52 €.
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