10 Sa 1321/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-05, 10 Sa 1321/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-05, 10 Sa 1321/06
10 Sa 1321/06Tribunal du travail5 mars 2007
Regest
Spricht ein Arbeitnehmer über einen in der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Vorgesetzten von einer "Scheiß Stasimentalität", sind diese Worte an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn mit dem Hinweis auf eine "Stasimentalität" wird eine nicht hinnehmbare Verbindung zu den menschenverachtenden Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt; der betroffene Vorgesetzte wird mit diesem Wort ganz erheblich in seiner Ehre beeinträchtigt. Allerdings ist es abwegig, das Wort "Scheiß" mit dem Wort "Arschloch" gleichzusetzen; spricht der Arbeitnehmer von "Scheiß Stasimentalität", bringt er drastisch zum Ausdruck, dass er die "Stasimentalität" als besonders zu verachtende Verhaltensweise ansieht.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1321/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: 10 Sa 1321/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0305.10SA1321.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 626 BGB
Leitsätze
Spricht ein Arbeitnehmer über einen in der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Vorgesetzten von einer "Scheiß Stasimentalität", sind diese Worte an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn mit dem Hinweis auf eine "Stasimentalität" wird eine nicht hinnehmbare Verbindung zu den menschenverachtenden Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt; der betroffene Vorgesetzte wird mit diesem Wort ganz erheblich in seiner Ehre beeinträchtigt. Allerdings ist es abwegig, das Wort "Scheiß" mit dem Wort "Arschloch" gleichzusetzen; spricht der Arbeitnehmer von "Scheiß Stasimentalität", bringt er drastisch zum Ausdruck, dass er die "Stasimentalität" als besonders zu verachtende Verhaltensweise ansieht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.09.2006 - 4 Ca 1047/06 - und der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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