Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-01-24, 12 Sa 1127/06

12 Sa 1127/06Tribunal du travail24 janv. 2007

Regest

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte "vorzeitige" Eigenkündigung jedenfalls dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1127/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-24

Aktenzeichen: 12 Sa 1127/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0124.12SA1127.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 75, 112 BetrVG

Leitsätze

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte "vorzeitige" Eigenkündigung jedenfalls dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2006 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 27.032,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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