5 Sa 1032/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 5 Sa 1032/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 5 Sa 1032/06
5 Sa 1032/06Tribunal du travail21 déc. 2006
Regest
Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1032/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-21
Aktenzeichen: 5 Sa 1032/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1221.5SA1032.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 3 GG, §§ 2, 4 TzBfG, Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe BRD
Leitsätze
Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2006 - 3 Ca 676/06 -
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten ist.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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