Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-15, 16 Ta 392/06

16 Ta 392/06Tribunal du travail15 août 2006

Regest

1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -). 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 392/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-15

Aktenzeichen: 16 Ta 392/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0815.16TA392.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 12 a Abs. 1 ArbGG; § 17 b Abs. 2 GVG; § 98 ZPO

Leitsätze

  1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).

  2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006 wird der Kosten-Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.03.2006 2 Ca 5509/05 -, zugestellt am 03.03.2006, abgeändert:

Der Kostenantrag des Beklagten vom 11.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 1.003,00 €.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.