9 Sa 459/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-11, 9 Sa 459/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-11, 9 Sa 459/06
9 Sa 459/06Tribunal du travail11 août 2006
Regest
1. Sieht ein Haushaltsgesetz vor, dass Aushilfskräfte beschäftigt werden können, soweit Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, kann dies die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen (im Anschluß an BAG AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG). 2. Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 459/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-11
Aktenzeichen: 9 Sa 459/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0811.9SA459.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW
Leitsätze
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Sieht ein Haushaltsgesetz vor, dass Aushilfskräfte beschäftigt werden können, soweit Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, kann dies die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen (im Anschluß an BAG AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG).
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Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -).
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.03.2006 1 Ca 4116/05 wird teilweise abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 08.06.2005 beendet ist.
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Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Angestellte weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
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