Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-18, 6 Sa 1612/05

6 Sa 1612/05Tribunal du travail18 juil. 2006

Regest

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. 2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1612/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-18

Aktenzeichen: 6 Sa 1612/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0718.6SA1612.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: 2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

  1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.

  2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36-monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2005 3 Ca 6379/05 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2001 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV i. d. F. bis 24.11.1997 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  1. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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