10 (9) Sa 65/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-07, 10 (9) Sa 65/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-04-07, 10 (9) Sa 65/06
10 (9) Sa 65/06Tribunal du travail7 avr. 2006
Regest
1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,125 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen. 2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (9) Sa 65/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-07
Aktenzeichen: 10 (9) Sa 65/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0407.10.9SA65.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 haushaltsG NRW; SR 2 y BAT
Leitsätze
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Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,125 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen.
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Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 16.11.2005 3 Ca 1859/05 wird kostenfällig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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