Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-03-02, 6 Ta 89/06

6 Ta 89/06Tribunal du travail2 mars 2006

Regest

1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren, in dem Streitgegenstand die Zutrittsrechte und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerkoalition an einer Betriebsversammlung sind, ist das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist. 2. Das gesonderte Beschlussverfahren muss noch nicht anhängig sein. 3. Die Aussetzung tangiert nicht die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und die darauf beruhende Betätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung. Die Betriebsversammlung ist kraft Gesetzes nicht Forum für Mitgliederwerbung

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 89/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-02

Aktenzeichen: 6 Ta 89/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0302.6TA89.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 97 Abs. 5 ArbGG; §§ 23, 45,46 BetrVG

Leitsätze

  1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren, in dem Streitgegenstand die Zutrittsrechte und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerkoalition an einer Betriebsversammlung sind, ist das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.

  2. Das gesonderte Beschlussverfahren muss noch nicht anhängig sein.

  3. Die Aussetzung tangiert nicht die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und die darauf beruhende Betätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung. Die Betriebsversammlung ist kraft Gesetzes nicht Forum für Mitgliederwerbung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.12.2005 6 BV 38/05 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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