16 Ta 82/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 82/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-23, 16 Ta 82/06
16 Ta 82/06Tribunal du travail23 févr. 2006
Regest
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Leitsätze: 1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar. 2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben. 3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 82/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-02-23
Aktenzeichen: 16 Ta 82/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0223.16TA82.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 769 Abs. 1 ZPO, § 78 a ArbGG
Leitsätze
Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen eingestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Leitsätze:
-
Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar.
-
Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben.
-
Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.12.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 - 6 Ca 4658/05 -, zugestellt am 06.12.2005, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 750,00 .
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