Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 5 Sa 1365/05

5 Sa 1365/05Tribunal du travail9 févr. 2006

Regest

Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1365/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-09

Aktenzeichen: 5 Sa 1365/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0209.5SA1365.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 3 MTV für den Einzelhandel in NRW

Leitsätze

Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.09.2005 5 Ca 1760/05 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 25,5 Stunden anzunehmen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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