Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-14, 11 Sa 615/05

11 Sa 615/05Tribunal du travail14 juil. 2005

Regest

1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -). 2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 615/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-14

Aktenzeichen: 11 Sa 615/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0714.11SA615.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) §§ 15 a (i. d. F. bis zum 31.12.2002) 47; Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT §§ 1 Nr. 1,2

Leitsätze

  1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -).

  2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2005 5 Ca 8638/04 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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