11 Sa 586/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-14, 11 Sa 586/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-14, 11 Sa 586/05
11 Sa 586/05Tribunal du travail14 juil. 2005
Regest
1. Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung). 2. Allerdings kann sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer arbeitsvertraglich vereinbarten sog. Gleichstellungsabrede eine derartige Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages zu Lasten eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergeben.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 586/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-14
Aktenzeichen: 11 Sa 586/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0714.11SA586.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 133, 157; TVG §§ 3 - 5 Lohnabkommen 2004, § 2 Nr. 2 Satz 1; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 6
Leitsätze
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Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung).
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Allerdings kann sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer arbeitsvertraglich vereinbarten sog. Gleichstellungsabrede eine derartige Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages zu Lasten eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergeben.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.03.2005 8 Ca 5683/04
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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