3 Sa 359/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-03, 3 Sa 359/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-03, 3 Sa 359/05
3 Sa 359/05Tribunal du travail3 mai 2005
Regest
1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten. 2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 359/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-03
Aktenzeichen: 3 Sa 359/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0503.3SA359.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 630 BGB a.F.; § 109 GewO
Leitsätze
Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.
Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005
- 10 Ca 7902/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
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