16 Sa 1723/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-15, 16 Sa 1723/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-15, 16 Sa 1723/04
16 Sa 1723/04Tribunal du travail15 févr. 2005
Regest
Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1723/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-15
Aktenzeichen: 16 Sa 1723/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0215.16SA1723.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 4, 7 KSchG
Leitsätze
Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2004 1 Ca 2358/04 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Streitwert: unverändert (6.300,00 ).
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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